Die Kosten der Straßenbeleuchtung des ausgebauten
Abschnitts des Promenadenweges beginnend von der Einmündung Langer Grund bis
auf Höhe der Einmündung der Verbindungsstraße zur Hauptstraße am Haus des
Gastes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1928 werden gemäß § 6 Nr. 9 der
Erschließungsbeitragssatzung im Wege der Kostenspaltung abgerechnet.
Die Kostenspaltung für die Straßenbeleuchtung wird
ausgesprochen.
Einstimmig wurde der Beschlussvorschlag bei Abwesenheit
von Thomas Bauer angenommen.