Der Gemeinderat beschließt einstimmig (13:0 Stimmen)
dem Entwurf der neuen Hundesteuersatzung zuzustimmen mit der Ergänzung unter §
2
9. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern
eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder
des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sollen eine Steuerbefreuung
erhalten. Die Steuerfreiheit wird nur für den ersten Hund gewährt. Alle
weiteren Hunde werden mit dem vollen Betrag nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung
besteuert.
Es entfällt hierfür die
Ermäßigungsregelung nach § 6, Punkt 2.