Der Gemeinderat Heimbuchenthal beauftragt den 1.
Bürgermeister alle notwendigen Schritte zum Vollzug des Fortführungsnachweises
Nr. 817 der Gemarkung Heimbuchenthal zu unternehmen. Hierzu gehört auch, dass
die Gehsteigfläche Flur-Nr 1926/2 mit der übrigen Gehsteigfläche Flur-Nr.
220/20 zu einem Grundstück verschmolzen wird. Der Eigentumsübergang der
Stützmauer erfolgt nach Art. 11 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes entsprechend
der Baulast. Eine Entschädigung ist deshalb vom Freistaat Bayern für die ihm
zugemessene Stützmauer, derzeitige Flur-Nr. 1926/7 nicht an die Gemeinde
zu leisten.
Einstimmiger Beschluss.