Beschluss: beschlossen

Die Verwaltung wird beauftragt:

 

1. das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen

 

2. alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich des § 2 b UStG sowie ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen

3. bestehende Verträge hinsichtlich eventueller Steuerklauseln zu überprüfen

 

4. angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die gesamte Verwaltung, die organisatorischen und stellenmäßigen Auswirkungen, insbesondere auf die Finanzverwaltung, zu bewerten.

 

Einstimmiger Beschluss.