Bei Stimmengleichheit mit sechs zu sechs wird der Vorschlag des Bürgermeisters abgelehnt und der letzte Satz aus § 3 Absatz 2 der Geschäftsordnung gestrichen.
Bei Stimmengleichheit mit sechs zu sechs wird der Vorschlag des Bürgermeisters abgelehnt und der letzte Satz aus § 3 Absatz 2 der Geschäftsordnung gestrichen.