Einstimmig beschließt
der Gemeinderat gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung die Entlastung für
die Jahresrechnung 2010 zu erteilen.
Der Bürgermeister ist von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Einstimmig beschließt
der Gemeinderat gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung die Entlastung für
die Jahresrechnung 2010 zu erteilen.
Der Bürgermeister ist von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.